Wann besteht Versicherungsschutz?

Versichert sind jeweils die ersten 42 Tage jeder Geschäftsreise während der vereinbarten Versicherungsperiode.

Als Geschäftsreise gilt

  • die vom Unternehmen angeordnete vorübergehende berufliche Abwesenheit des versicherten Mitarbeiters vom Wohnort oder Ort der regulären Arbeitsstätte
  • die vorübergehende berufliche Abwesenheit des selbständigen Unternehmers/Geschäftsführers/Vorstands des Unternehmens vom Wohnort oder Ort der regulären Arbeitsstätte

Freizeitaktivitäten während der Dauer der Geschäftsreise sind mitversichert. Arbeitsfreie Tage, die jeweils direkt vor, während oder nach der Geschäftsreise am selben Ort angehängt werden, gelten als mitversicherter Teil der Geschäftsreise, sofern die Kosten für den verlängerten Aufenthalt und die vorzeitige/spätere An-/Abreise zur Gänze vom Unternehmen übernommen werden.

Dienstfahrten oder -gänge am Wohnort, am Ort der regulären Arbeitsstätte sowie zwischen diesen Orten oder im Rahmen der  Außendiensttätigkeit gelten nicht als Geschäftsreisen.

Außendiensttätigkeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Tätigkeit/Arbeitszeit überwiegend außerhalb des Unternehmenssitzes erbringt. Insbesondere fallen darunter Tätigkeiten als Vertriebsmitarbeiter, Kundenbetreuer, technisches Servicepersonal, Bauarbeiter, LKW-Fahrer, Chauffeure in der Personenbeförderung, welche überwiegend außerhalb des Unternehmenssitzes ihre Tätigkeit erledigen. Für diese Personen bitte den Tarif „mit Außendiensttätigkeit“ wählen unter „Variante Einzel: bestimmte Mitarbeiter (namentliche Nennung)“. 

Der Versicherungsschutz beginnt mit Verlassen des Wohnortes oder Ortes der regulären Arbeitsstätte und endet mit der Rückkehr dorthin, mit vorherigem Ablauf der Versicherung oder mit Erreichen der maximalen versicherten Reisedauer.